Fahren in angetrunkenem Zustand FiaZ
Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft (Art.91, Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG).
Dasselbe gilt für Personen, die sich wegen Drogen oder Medikamenten in fahruntüchtigem
Zustand befinden und ein Motorfahrzeug führen (Art.90, SVG). Der Tatbestand der Angetrunkenheit
gilt als erwiesen ab 0.8 und mehr Promille (qualifizierte Trunkenheit).
Neu ab 2005
Als neuer Grenzwert für "einfache Trunkenheit" gilt ab 2005 schon 0.5 Promille, was mit einer
Busse geahndet wird, jedoch nicht zwingend zum Fahrausweisentzug führt. Ab 0.8 Promille muss der Fahrausweis für
mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate.
Gleichzeitig tritt die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die
Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (z.B. auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine
Alkoholkontrolle durchzuführen.
Übrigens
Wer eine Person zum Trinken ermuntert, obwohl klar ist, dass diese anschliessend mit dem Auto
unterwegs ist, macht sich als Mittäter strafbar. Dies gilt für Wirte, Gastgeber aber auch für
Kollegen.
Wie reagiert die Versicherung?
Im Falle eines Unfalls wegen Grobfahrlässigkeit - dazu gehören unter anderm Drogen und Alkohol
am Steuer - haben die Versicherungen die Möglichkeit, Leistungen zu kürzen. Beispielsweise
zahlt die Vollkaskoversicherung den Schaden am Fahrzeug nur teilweise oder gar nicht.
Die Haftpflichtversicherung, die Ansprüche Dritter bezahlen muss, fordert einen Teil der Kosten
zurück (Regress). Im Falle von Personenschäden können Kürzungen bei Taggeldentschädigungen und Renten
vorgenommen werden. Die Kosten eines Unfalls mit Verletzten betragen sehr schnell mehrere hundertausend
Franken!
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Promillegrenzwerte
in Europa
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